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SG Hannover, 09.08.2006 - S 34 SF 148/06 |
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- OVG Hamburg, 26.10.1972 - Bf II 3/72
Auszug aus SG Hannover, 09.08.2006 - S 34 SF 148/06
Denn jedes Widerspruchs-verfahren ist gebührenrechtlich trotz Gleichheit der Sachlage und der Rechtslage als eine eigenständige Angelegenheit anzusehen (vgl Hamburgische Oberverwaltungsgericht vom 16. März 1992 -Bs II 3/72-, abgedruckt in MDR 1972, Seite 808 f.).Für diese Auf-fassung spricht bereits, dass die Benutzung von Textbausteinen zu einer effektiven Bü-roorganisation eines Anwalts gehört und deshalb nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden kann.